Wie man in den Wald hineinschreit, schallt es zurück

Die Entwicklung des Mountainbikens vom ehemaligen Nischen- und Trendsport hin zum Breitensport vollzog sich bereits ab 2010. Und wie das so ist, wenn viele Menschen schmale (Natur-) Räume nutzen, bleibt Konfliktpotential nicht aus. Da eine bunt gemischte Szene von Naturliebhabern zu Fuß, zu Ross oder auf dem Bike mit unterschiedlichen Interessen aufeinander stossen bzw. Förster, Waldarbeiter und Jäger dort ihren Dienst verrichten, ist ausgeprägtes Sozialverhalten gefragt.

Die Zeiten, als Mountainbiker breite (reizlose) Forststraßen nutzten und Wanderer auf Trails bzw. schmalen Klettersteigen unter sich waren, sind schon längst vorbei. Selbst in entlegensten Gebirgsregionen bzw. auf schwer zugänglichen Bergipfeln verläuft das Zusammentreffen der Freizeitaktivisten nicht unbedingt immer friedlich. Hieraus entspringt die öffentliche Diskussion ob eine interessengelagerte Trennung der Routen die Lösung sein mag. Logischerrweise möchten Tourismusregionen im Einvernehmen mit dem Naturschutz weder die eine noch die andere Gruppe vergraulen. 

Verhaltenskodex

Harmonisches Miteinander ist jedoch immer dann gefährdet, sobald gesittete Umgangsformen zu wünschen übrig lassen. Leider ist nicht jeder Mensch unbedingt vom Geist der Toleranz und Respekt gegenüber seinen Mitmenschen geprägt. Ein Grundübel an dem sich emotionaler Konfliktstoff entzündet. Deshalb beruhen Konfliktursachen generell auf Fehlverhalten und haben mit Wegbeschaffenheit bzw. Wegbreite nichts zu tun. Obgleich unsoziales Verhalten äußerst selten vorkommt so fällt doch auf, dass Mountainbiker unverhältnismäßig oft in den Medien als "Missetäter" abgestempelt und als böse Buben an den Pranger gestellt werden.

Wege-Eignung

Gretchenfrage: wann ist ein Weg geeignet - wann nicht? Das schwammige Adjektiv erzeugt viel Freiraum für subjektive Interpretationen. Deshalb fällt die Beurteilung ob sich ein Weg aus naturschutzrechtlichen, topographischen, geologischen und nutzerfrequenzbezogenen Gründen eignet je nach Interessenslage und Lobby sehr unterschiedlich aus. 

Behördliche Streckenverbote für Mountainbiker zu erlassen kann des Weisheits letzter Schluss nicht sein, weil damit keine Probleme gelöst sondern vielmehr neue Probleme geschaffen werden. Vieles von dem, was Verbotsverfechter in Amt und Würden bezwecken bewirkt im Endeffekt das Gegenteil. Benachteiligende Bestimmungen zulasten gewisser Naturliebhaber Polarisieren, schüren Vorbehalte und sähen Unfrieden anstatt verbindend und deeskalierend zu wirken. Von einer fairen Besucherlenkung kann nicht die Rede sein, denn die Ungleichbehandlung in Bezug des freien Betretungsrechts verunglimpft Mountainbiker mit einer Unwillkommenskultur.

Man möchte meinen, dass staatliche bzw. kommunale Institutionen ihren Bürgern verantwortungsvolles Handeln zutraut, ohne gleich mit Zwangsregulierungen gesetzlich verankerte Grundrechte auszuhebeln und Mountainbikern ihr Naturnutzungsrecht streitig machen. Sofern keine gesetzliche Bestimmungen (z.B. Naturschutzgebiete) eine Befahrung mit dem Rad untersagen und Zweiradfahrer die gebotene Vorsicht und Rücksicht walten lassen erübrigt sich in dieser Hinsicht die Frage der Wege-Eignung.

Der Deutsche Alpenverein - der in seinen Reihen immerhin 374 000 aktive Mountainbiker (2014) vereinigt - stimmt dem "Share-Trail-Prinzip" zu: "In generellen Verboten sieht der DAV keinen zielführenden Lösungsansatz um soziale Konflikte zu bereinigen. Darüber hinaus wird das Mountainbiken auf Wegen aller Art ausdrücklich befürwortet, sofern sie geeignet sind und das Befahren nicht durch anderweitige gesetzliche Regelungen untersagt ist. Pauschale Streckensperrungen lehnt der Deutsche Alpenverein ab. Sofern eine Nutzer-Lenkung dennoch notwendig sein sollte, sei „differenzierten Lösungen“ der Vorzug zu geben." 


  Vereinbarung zwischen der Bayerischen Staaatsregierung und Verbänden

Im Jahr 2000 wurde von der Bayerischen Staatsregierung mit dem Allgemeinen Deutschen Fahrrad Club Landesverband Bayern (ADFC) e. V., der Deutschen Initiative Mountain Bike e. V. (DIMB), dem Bund Deutscher Rad- fahrer (BDR) e. V., dem Deutschen Alpenverein (DAV) e. V., dem Bayerischen Radsport-Verband e.V. und dem Landesverband Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e.V. eine schriftliche Vereinbarung getroffen. Wohlgemerkt zu einer Zeit, lange bevor der Mountainbike-Sport sich zum Massentrend entwickelte bzw. (Single-) Trails nur von einer verschwindend kleinen Minderheit (Nischensport) befahren wurden (Freeride/Downhill).

Im Kern geht es darum, die Koexistenz der Naturnutzergruppen zu fördern. Auch die Umweltverträglichkeit des Mountainbikings - belegt von wissenschaftlichen Untersuchungen - wurde offiziell anerkannt. Wegebreite-Regelungen waren hingegen kein Thema: "Im Sinn der in dieser Vereinbarung angestrebten Deregulierung wird daher davon abgesehen, in Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Breite oder Beschaffenheit für die Eignung der Wege festzuschreiben." Die Botschaft der Bayerischen Staatsregierung ist dabei klar: <Miteinander statt Gegeneinander – gemeinsam für die Natur>.

Gleichwohl funktioniert der gemeinschaftliche Grundsatz nur bei gegenseitigem Fairplay, was jeglichem Konfliktpotential den Wind aus den Segeln nimmt. Mountainbikern fällt der verantwortungsvolle Part zu, gegenüber "schwächeren" Naturnutzern wie Wanderer/Fußgänger besondere Rücksicht walten zu lassen.

Gerichtsurteil mit Präzedenzwirkung

Grundsätzlich ein erhöhtes Gefährdungspotential zu unterstellen, um Streckensperrungen fadenscheinig zu rechtfertigen entbehrt nicht nur jeglicher Grundlage sondern verletzt auch den Gleichbehandlungsgrundsatz. Ein Blick zu anderen Sportarten wie z.B. Ski-Alpin oder Klettern zeigt, dass dort keinerlei Verbotsvorschriften existieren welche zum Zweck haben, eine Gruppierung zugunsten einer anderen Gruppe auszugrenzen.

Dieser strittige Sachverhalt wurde nun durch ein richtungsweisendes Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt. Das Gericht stellte fest, dass bei angepasster Fahrweise selbst schmälere Wege zum Radfahren weder von vornherein ungeeignet sind noch dass für Fußgänger deswegen eine erhöhte Gefahrenlage besteht. Die Richterrechtsprechung ist ein erstmaliges Bekenntnis, dass auch Radfahrern das verfassungsrechtlich verankerte Grundrecht auf Naturgenuss, Art. 141 BV - welches es in dieser Form nur in Bayern gibt - uneingeschränkt zusteht und dieses Recht nur in Ausnahmefällen bei einer „das allgemeine Risiko deutlich übersteigenden Gefahrenlage" eingeschränkt werden darf. Bleibt festzuhalten, dass die Messlatte für sogenannte Ausnahmefälle die eine "deutlich übersteigende Gefahrenlage" tatsächlich begründen als sehr hoch einzuschätzen ist.

Der Fall: im Gemeindegebiet des Marktes Ottobeuren wollte man neben Kraftfahrzeuge aller Art im Bereich des sogenannten Bannwaldes auch das Radfahren auf allen Wegen verbieten. Dagegen klagte ein Mitglied der DIMB (Deutsche Initiative Mountain Bike e.V.) beim Verwaltungsgericht Augsburg in erster Instanz erfolglos, d.h. die Klage wurde mit Urteil vom 01. April 2014 abgewiesen. Erst in zweiter Instanz der Berufungverhandlung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof war die Klage am 3. Juli 2015 von Erfolg gekrönt. Ein wegweisendes Urteil, das die Rechtslage der Mountainbiker stärkt und sicher auch eine gewisse Präzedenzwirkung außerhalb Bayern hinterlässt.

Exkurs: vielleicht rüttelt das Urteil Abgeordnete im baden- württembergischen Landtag wach, die an der unzeitgemäßen 2 - Meter - Regel unbeirrt festhalten. Der übermächtigen Lobby - der schwerpunktmäßig im Schwarzwald ansässigen Wandervereine - sei Dank: 2014 wurde das Besitzstandsdenken a la "wir waren zuerst da" ohne Würdigung der Mountainbiker-Belange die starre Wegebreiten-Regelung (seit 1995 in Kraft) erneut abgesegnet. Sarkastisch formuliert: "Wir können im Ländle alles, außer Hochdeutsch und Trails untereinander teilen".

Zurück zum Fall Ottobeuren. Im Kern ging es um juristisch knifflige und noch in keinem Gesetz geregelte Frage, wann ein Weg fürs Mountainbiken geeignet ist. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellt zum Fall der Marktgemeinde Ottobeuren, die zum Schutz der Fußgänger Wege für Radfahrer sperren ließ unmissverständlich fest: „Radfahren auf Waldwegen ist grundsätzlich erlaubt“. Das beschlossene Verbot sei nicht gerechtfertigt, urteilte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof: Eine von der Gemeinde ins Feld geführte Gefahrenlage, die auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen sei, akzeptiert der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nicht. Zudem verwies das Gericht darauf, dass das Radfahren in freier Natur ohnehin von der Bayerischen Verfassung geschützt sei, sofern es der Erholung und nicht kommerziellen oder rein sportlichen Zwecken dient und die Radfahrer mit Natur und Landschaft sorgsam umgehen. Pikant: Auch schmalere Wege seien bei angepasster Fahrweise weder zum Radfahren von vornherein ungeeignet noch bestehe auf ihnen stets eine erhöhte Gefahrenlage für Fußgänger. 

Dr. Matthias Ruckdäschel, Fachanwalt für Verwaltungsrecht der Kanzlei Schlachter und Kollegen in Regensburg hält die Entscheidung für richtungsweisend. 

DIMB-Kommentar: "Erstmals wurden in einem das Radfahren im Wald betreffenden Urteil Grundfragen der Klagebefugnis, die zu erfüllenden Voraussetzungen für Sperrungen (Verbote) und die dafür von der Verwaltung beizubringenden Beweise sowie die Anforderungen an die Einhaltung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips (Übermaßverbot) umfassend und im Sinne der Radfahrer behandelt". Helmut Klawitter, Rechtsexperte der DIMB wertet das mittlerweile rechtskräftige Urteil positiv: "Aus Sicht unseres Sports ist das von großer Bedeutung“. 

 

Der Leiter der DIMB-Geschäftsstelle in Haar bei München, Florian Weishäupl begrüßt ebenfalls das Urteil. Er betont, dass es der Mountainbikeszene um ein friedliches Miteinander gehe: „Unsere Philosophie ist, gemeinsam mit Wanderern auf Wegen in der Natur unterwegs zu sein. Wenn dem allerdings der Naturschutz entgegensteht, hat dort kein Mensch etwas verloren, egal ob mit oder ohne Rad.“ 

Objektiv zu beurteilen welcher Weg - warum auch immer - zum Mountainbiken generell (für alle) ungeeignet sein soll, ist schlicht und ergreifend ein Ding der Unmöglichkeit. Angebliche Unfallrisiken für Wanderer - insbesondere auf schmalen Pfaden (Singletrails) - abzuleiten sind weder emprisch belegt, noch existieren Unfallstatistiken, die Rückschlüsse auf kausale Zusammenhänge bzgl. Wegebreite zuließen. Somit erweisen sich irrationale Argumentationsversuche als heiße Luft. Was im übrigen bei kontrovers geführten Diskussionen meistens untergeht: es gibt eine nicht zu unterschätzende Anzhal von bikenden Wanderern als auch wandernde Biker. 

Da sich Streckenverbote bis auf wenige Ausnahmen aufgrund fehlender Fakten sachlich nicht begründen lassen, und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 3. Juli 2015 verhängte Radfahrverbote als rechtswidrig einstufte, dürfte sich die subjektive Argumentationskette für künftige Verbotsverfahren wegen ihrer juristischen Anfechtbarkeit erst recht als Papiertiger erweisen. 

Abgesehen davon wird dem mündigen Bürger ein Mindestmaß an Selbstverantwortung, Disziplin und soziale Kompetenz abgesprochen. Reglementierungen wie Befahrungsverbote oder Wegebreite-Vorgaben spalten Naturnutzer in zwei Lager was Verständnis und Gemeinschaftsgefühl im Keim erstickt. Eine klassische WIN - LOOSE - Situation kann - bis auf wenige Egomanen mit Gebietsbesitzansprüchen - wohl keiner gutheißen. Nicht die Behörden, nicht die Wanderer und nicht die Mountainbiker. 

Selbsteinschätzung und Risikokontrolle

Was aus Sicht des Bikers letztlich ein „geeigneter" Weg für ihn ist hängt in erster Linie vom individuellen Fahrkönnen sowie den situativen Gegebenheiten ab. Gerade im technisch anspruchsvollen Gelände entscheidet jeder selbst was fahrbar ist und was nicht. Im Sinne der körperlichen Unversehrtheit ist der eigenverantwortliche Biker bemüht seinen fahrbahren Untersatz stets unter Kontrolle zu halten, weil Kontrollverlust akute Sturzgefahr bedeutet. Der individuelle Ermessensspielraum bestimmt intuitiv was man sich zutraut bzw. welche Fahrweise angeschlagen wird. Kurzum: welcher Weg tatsächlich geeignet ist hängt von den genannten Einflussfaktoren ab. Eine Eignungseinschätzung zielt demnach individuell auf die Einzelperson ab, d.h. sie darf nicht undifferenziert auf die Gesamtheit übertragen werden. Die Bestimmung einer Wege-Eignung hat somit keinen absoluten sondern relativen Charakter. 

Mit veantwortungslosen Action-Junkies, überzogener Risikobereitschaft oder lebensmüder Übermut hat die Befahrung von Wegen mit dem Mountainbike nichts zu tun, auch wenn so mancher Weg aus Sicht des Wanderers als unbefahrbar erscheinen mag. Man darf dem Biker durchaus zutrauen, dass er rational sein Handeln abwägt und beurteilt was befahrbar ist oder was er lieber sein lässt.

Eine angenehm ausgewogene, objektive Berichterstattung strahlte das ARD Magazin Brisant aus, wo der häufig überzogen dargestellte Konflikt zwischen Wanderer und Mountainbiker sehr sachlich beschrieben wird. Harald Philipp, Extrem-Bikebergsteiger versinnbildlicht im Youtube-Video eindrucksvoll die Frage der Wege-Eignung was im Prinzip für alle Mountainbiker gilt. Wie er nüchtern bemerkt: Der eigentliche Reiz liegt in der Kontrolle des Handelns und nicht darin Risiken auszureizen. 

Auf einem anderen Blatt steht der Umgang mit Mitmenschen. Sobald es am Sozialverhalten hapert sind Konflikte vorprogrammiert. Verantwortungslose Biker, die risikofreudig sich und andere Wegenutzer gefährden bzw. egozentrische "Hindernisarbeiter"" oder gar kriminelle "Fallensteller" auf der anderen Seite sind und bleiben Ausnahmefälle. Dabei sagt das alte Sprichwort "wie man in den Wald hinein ruft, schallt es zurück" alles aus. Wer sich gegenüber anderen Naturnutzern rücksichtsvoll und freundlich verhält - sprich höfliche Umgangsformen pflegt - erwartet allerdings auch vom "Gegenüber" gesittete Manieren. Beherzigen Mountainbiker den Leitfaden der DIMB Trail-Rules und besteht seitens aller Naturnutzer freundliche Einvernehmlichkeit, Verständnis und Akzeptanz wird Konfliktherden der Nährboden entzogen. Gegenseitige Harmonie schafft eine zwischenmenschliche Basis, mit der das "Share Trail Prinzip" reibungslos funktioniert und jeder die Natur und Freiheit auf seine ureigene Art und Weise erleben kann. Deshalb ist es definitiv ein Trugschluss die Frage der Wegeeignung an deren Beschaffenheit bzw. Breite festzumachen, weil sich Konflikpotentiale wie erwähnt an ganz anderer Stelle entzünden.

© Deutsche Initiative Mountainbike e.V. (DIMB)

Sind Wege durch offizielle Verbotsschilder gesperrt versteht sich das strikte Befolgen von selbst. Im übrigen rät die DIMB von sogenannten Night-Rides (Nacht- und Dämmerungsfahrten) ab, da die hellen Lichtkegel das Wild aufscheuchen was zu einem stärkeren Verbiss der Bäume führt. 

Man kann es nicht oft genug wiederholen: Grundprinzipien wie Rücksichtnahme, Toleranz und Respekt werden - abgesehen vereinzelter Schwarzer Schafe - auf Wald- Wiesen- Forstwege und Trails in freier Natur gelebt. Millionenfache Begegnungvorgänge, die tagtäglich in der Botanik anstandslos über die Bühne gehen sprechen für sich. Konfrontationen liegen meist im rüpelhaften Verhalten begründet wo es an einer guten Kinderstube fehlt. Zweifelhafte Charaktere sind jedoch beieibe kein Maßstab notorische Nörgler bzw. Egozentriker verallgemeindernd als vorgeschobenes Argument für Streckensperrungen zu missbrauchen.

   

Deutscher Alpenverein

Der Deutsche Alpenverein (DAV) trägt als Bergsport- und Naturschutzverband trägt mit dem am 3./4. Juli 2015 beschlossenen Positionspapier "Mountainbiken" Rechnung, weil mittlerweile 37 % der DAV-Mitglieder an rund 33 Tagen im Jahr Mountainbiken. Umgerechnet liegt bei knapp 1 011 000 Mitgliedern (2014) der Anteil immerhin bei 374 070 Mountainbiker. 

„Das Mountainbiken hat für den DAV einen festen Platz im Kreis alpiner Sportarten“, sagt Hanspeter Mair, Geschäftsbereichsleiter Hütten, Naturschutz und Raumordnung des DAV und ergänzt: „Als Bergsport- und Naturschutzverband sehen wir uns somit in der Verantwortung, zwischen den verschiedenen Akteuren zu vermitteln um Konflikte zu vermeiden.“ 

Erfreulich ist, dass sich an der Erarbeitung des Positionspapiers Vertreter aller Interessensgruppen beteiligten und somit einen breiten Konsens gewährleistet. Das Positionspapier soll einerseits Mitgliedern und Sektionen eine Orientierung für das Ausüben der Offroad-Sportart bieten, andererseits in der Öffentlichkeit für ein harmonisches Miteinander werben.


  Positionspapier "Mountainbiken" - Deutscher Alpenverein (DAV)

Einer der Grundpositionen des DAV lautet, „dass Wege aller Art grundsätzlich von Wanderern und Mountainbikern gemeinsam genutzt werden können“. Dabei richtiget sich der Appell, "sich mit Respekt, Toleranz und Rücksichtnahme zu begegnen" an beide Gruppen, was im übrigen den Grundkonsens des Positionspapiers widerspiegelt. 

Des weiteren hebt der Deutsche Alpenverein die „vielfältigen positiven Wirkungen“ des Mountainbikens hervor und ruft zur Rücksicht gegenüber der Natur und Umwelt auf. 

In generellen Verboten sieht der DAV keinen zielführenden Lösungsansatz um soziale Konflikte zu bereinigen. Darüber hinaus wird das Mountainbiken auf Wegen aller Art ausdrücklich befürwortet, sofern sie geeignet sind und das Befahren nicht durch anderweitige gesetzliche Regelungen untersagt ist. Pauschale Streckensperrungen lehnt der Deutsche Alpenverein ab. Sofern eine Nutzer-Lenkung dennoch notwendig sein sollte, sei „differenzierten Lösungen“ der Vorzug zu geben. 

Rücksichtsvolles Verhalten in der Natur zählt für den DAV zur wichtigsten Leitlinie aller Mountainbike-Aktivitäten.

Massive Kritik wird an illegalen Streckenbauten geübt, wonach sich der DAV "von illegalen Bauten in Form von „wilden Wegen“, Northshore-Bauten oder nicht freigegeben Dirt-Elementen" eindeutig distanziert.

Dass das Für und Wider von Streckensperrung fallspezifisch abzuwägen ist und sich aus Sicht des DAV nicht mit einer fest definierten Wegebreite regeln lässt dürfte Trailbiker besonders freuen.

DAV-Positionspapier Mountainbiken