»Dreiländerbike« sprach mit der DIMB über die Vollzugshinweise des Bayerischen Naturschutzgesetzes
»Dreiländerbike« befragte am 8. Januar 2021 Heiko Mittelstädt - Fachberatung der Deutsche Initativen Mountainbike e.V. - zu den Vollzugshinweisen des Bayerischen Naturschutzgesetzes. Der Verteter der DIMB äußerte sich zu drängenden Fragen, die Mountainbikern seit Inkrafttreten der neuen Verwaltungsvorschriften am 16. Dez. 2020 unter den Nägeln brennt.
Als gemeinnütziger Verein vertritt die »Deutsche Initiative Mountainbike e.V.« die Interessen der Mountainbiker und leistet elementare Lobbyarbeit in den Bundes- und Länderparlamenten und bringt sich aktiv in Gremien und Verbänden ein.
Bayern galt für Mountainbiker bisher als sehr liberales Bundesland. Während in manchen Bundesländern wie z.B. Baden-Württemberg (2-Meter-Regel) teils strenge Restriktionen gelten, genossen Biker im Freistaat in Bezug auf die freie Wegewahl - insbesondere von heiß geliebten Single-Trails - nahezu grenzenlose Freiheiten. Doch das freizügig gehandhabte Betretungsrecht gehört der Vergangenheit an. Deswegen schlagen die neuen Vollzugshinweise des Bayerischen Naturschutzgesetzes vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz in der Mountainbike-Szene hohe Wellen.
Insbesondere die weitreichenden Formulierungen zur Wegeeignung machen unmissveständlich klar, dass im Prinzip so gut wie jeder Singletrail kurzerhand als ungeeignet" erachtet und somit für das Befahren mit Mountainbikes von den Naturschutzbehörden oder Grundeigentümern ohne großen bürokratischen Aufwand oder Rechtfertigungdruck gegenüber der Öffentlichkeit gesperrt werden kann.
Entsprechend groß ist das Unverständnis, zumal nach gegenwärtiger Sicht der Dinge niemand sagen kann inwieweit die Bewegungsfreiheit in freier Natur für Mountainbiker eingeschränkt wird bzw. ob anspruchsvolles Terrain (ausgesetztes Gelände, Serpentinen etc.) überhaupt noch zugänglich sein wird. Welche Auswirkungen die Verwaltungsvorschriften letztlich in der Praxis haben werden, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch völlig offen.
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© Heiko Mittelstädt |
Tatsächlich steht viel am Spiel, denn der formale Handlungsspielraum erlaubt, des Bikers liebstes "Kind" - sprich das zentrale Wesensmerkmal des Mountainbike-Sports - streitig zu machen. Gemeint sind schmale Pfade (Trails), welche durch eine "objektive Fahrbarkeitsbestimmung" - mit der über eine Wegeeignung geurteilt wird - jederzeit auf den Prüfstand gestellt werden können. Mit anderen Worten: Rechtlich betrachtet erfüllen die neuen Verwaltungsvorschriften jene Voraussetzungen, um in Bayern schmälere Wege bzw. steilere Steige für Mountainbiker rigoros sperren zu können. Folgenschwere Eingriffsmöglichkeiten, die das - bislang liberale Betretungsrecht des Bayerischen Naturschutzgesetzes - massiv beschneidet. Die Protagonisten machen keinen Hehl daraus, wie sehr sie diese Einschränkungen in freier Natur verunsichern bzw. beunruhigen. Schlußendlich weiß momentan keiner so recht, welche Wege in Bayern legal befahrbar sind, geschweige wie intenisv Wegesperrungen voran getrieben werden. Die DIMB befürchtet jedenfalls durch die weitreichenden Befugnisse, mit der die Untere Naturschutzbehörde als amtliches Entscheidungsgremium agieren kann, Befahrungsverbote vornehmlich von Singletrails im Alpingelände.
Verbote polarisieren - schürt es nicht Konflikte und Aggressionen weil es Naturnutzer in zwei Lager spaltet (Biker contra Wanderer)?
H. Mittelstädt: "Wir haben genau diese Befürchtung. Aus Baden-Württemberg können wir leider beobachten, dass es immer einzelne Wanderer gibt, die sich dort auf die 2-Meter-Regel aus Prinzip berufen, um dem Recht Geltung zu verleihen. Diese Charaktere sind zwar auch unter den Wanderern nur eine Minderheit, aber das reicht leider schon um einem einen schönen Tag zu vermiesen. Eine Studie der FVA Freiburg belegt, dass die Menschen mit Regelkenntnissen sich öfters gestört fühlen, als Personen ohne Kenntnisse. Bei der 2-Meter-Regel wissen wir, dass sie in der Praxis nicht beachtet wird. Nicht einsichtige Regelungen tragen zu Rechthaberei und einem Gegeneinander bei. Der Tourismus, der DAV, das BIKE Magazin und die DIMB haben ja Kampagnen zum gemeinsamen Miteinander. Diese Bemühungen werden mit der neuen VwV konterkariert in dem man eine Nutzergruppe das Recht absprechen möchte auf den attraktiven Wegen unterwegs zu sein."
Dürfen Trails von MTB'lern grundsätzlich nicht befahren werden, oder bedarf es in jedem (Einzel-) Fall einer Prüfung/Anordnung + Verbotsschild-Kennzeichung durch die Untere Naturschutzbehörde? Umkehrschluss: Falls keine Verbotsschilder die Befahrung eines Weges untersagen dürfen Biker alle Trails bzw. hochfrequente Wege legal befahren?
H. Mittelstädt: "Die VwV führt aus, dass ungeeignete Wege nicht befahren werden dürfen. Das würde auch gelten, wenn diese nicht mit einem Verbotsschild gekennzeichnet sind. Die VwV hat dazu umfangreiche Kriterien nach welchen zu urteilen ist. Aber ist das auch die Einschätzung aus Sicht des Radfahrers? In der Praxis sieht das doch so aus. Wenn der Weg frei ist und ich ihn sicher fahren kann, dann fahre ich. Und wenn mir Wanderer entgegen kommen dann mache ich langsam und verständige mich. Ggf. halte ich an und mache Platz. So geschieht das täglich tausendfach ohne Probleme und völlig regelkonform. Ich denke, wenn sich Mountainbiker an die DIMB Trail Rules halten, dann sind sie immer natur- und gemeinverträglich unterwegs und es benötigt keine abstrakten Beurteilungen von außerhalb. Sollte es zu Verwarnungen kommen, dann sollte der Betroffene überlegen dagegen Einspruch einzuheben."
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© Heiko Mittelstädt |
Könnten prämierte Qualitätswanderwege (Goldsteig/Jurasteig...) mitunter mehrere Hundert Kilometer lang komplett bzw. teilweise gesperrt werden?
H. Mittelstädt: "Eine „Langstrecken-Begutachtung“ dürfte angesichts des immensen Aufwands wohl kaum realisierbar sein. Wir wissen nicht wie die VwV in der Praxis tatsächlich umgesetzt wird. Es ist aber anzunehmen, dass es nicht um mehrere hundert Kilometer lange Wege geht, die dann pauschal beurteilt werden, sondern um Wegeabschnitte. Ein Prämierung als Qualitätsweg ist lediglich ein privatrechtliches Zertifikat zu Marketingzwecken. Betretungsrechtlich sollte dies keine Auswirkungen haben."
Widerspricht die Ungleichbehandlung nicht dem Gleichheitsgrundsatz?
H. Mittelstädt: "Dazu haben wir uns ausführlich in der Stellungnahme geäussert - z.B. Die Gleichwertigkeit der Erholungsformen bringt er damit zum Ausdruck, dass er neben der besonderen Bedeutung des Wanderns auf Privatwegen auch die ausdrückliche Zulassung des Radfahrens auf Privatwegen erwähnt und unmissverständlich deutlich macht, dass die Bestimmung in Satz 2, dass dem Fußgänger der Vorrang gebührt, nur eine Konkretisierung des Grundsatzes der Gemeinverträglichkeit ist und damit gerade Seite 3 von 20 keine Rangordnung hergestellt wird und aus dem Vorrang auch kein Ausschluss anderer Erholungsformen abgeleitet werden kann."
Stehen die Verwalstungsvorschriften nicht im Widerspruch zu einem Gerichtsurteil in Bayern?
Zur Erläuterung: Dieser strittige Sachverhalt wurde nun durch ein richtungsweisendes Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt. Das Gericht stellte fest, dass bei angepasster Fahrweise selbst schmälere Wege zum Radfahren weder von vornherein ungeeignet sind noch dass für Fußgänger deswegen eine erhöhte Gefahrenlage besteht. Die Richterrechtsprechung ist ein erstmaliges Bekenntnis, dass auch Radfahrern das verfassungsrechtlich verankerte Grundrecht auf Naturgenuss, Art. 141 BV - welches es in dieser Form nur in Bayern gibt - uneingeschränkt zusteht und dieses Recht nur in Ausnahmefällen bei einer „das allgemeine Risiko deutlich übersteigenden Gefahrenlage" eingeschränkt werden darf.
H. Mittelstädt: "Wir sind in unserer Stellungnahme unter dem Punkt 2.2.2 Gemeinverträglichkeit ausführlich darauf eingegangen. Die Vorrangregelung für Wanderer gegenüber Radfahrern gilt daher auch nur für solche Wege, die zugleich von Wanderern und Radfahrern benützt werden können. Dabei bedeutet die Formulierung nicht, dass "Vorrang" in der Weise zu gewähren ist, dass man eine Gruppe von Berechtigten zugunsten der anderen Gruppe von der Benutzung ausschließt. Ein "Vorrang" ist ja nur denkbar, wenn beiden das Nutzungsrecht zusteht."
Unterliegt Vereinstraining - welches sportlichen Zwecken dient - nicht mehr der verfassungsrechtlichen Garantie in der freien Natur Radfahren zu dürfen? Warum wird dies überhaupt kategorisch ausgeschlossen, wo Vereine doch einen wichtigen gesellschaftlichen, breitensportorientierten Auftrag im Sinne der Gesundheit übernehmen?
Zur Erläuterung: Reiten und Fahren auf geeigneten Privatwegen, Art. 27 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG 1Das Radfahren in der freien Natur ist verfassungsrechtlich garantiert, wenn es der Erholung und nicht kommerziellen oder rein sportlichen Zwecken dient (BayVGH, Urteil vom 03. Juli 2015, Az. 11 B 14.2809).
H. Mittelstädt: "Naturverträglicher Sport zählt als Erholung und ist damit vom Betretungsrecht abgedeckt. Beim Mountainbiken nach den DIMB Trail Rules sehe ich diese Voraussetzung als erfüllt. Auch wenn dies im Rahmen eines Sportvereines geschieht."
Herzlichen Dank Heiko für die ausführliche Beantwortung der Fragen.
Zwischen-Fazit
Besonders fatal ist, dass momentan nicht zweifelsfrei klar ist, ob Wegesperrungen zwingend ein Verbotsschild benötigen. Die neuen Verwaltungsvorschriften sind nämlich so aufzufassen, dass man tatsächlich nur auf "geeigneten" Wegen fahren darf. Bislang lag genau diese Einschätzung in der Eigenverantwortung des Bikers, nämlich ob ein Weg (in Abwägung seiner fahrtechnischen Fähigkeiten) für befahrbar - sprich geeignet - gehalten wurde. Eine Entscheidunsfreiheit, die der Mountainbiker defacto nicht mehr besitzt, weil ihn die neuen Kriterienvorgaben mehr oder weniger entmündigen. Etliche Bestimmungen sind zwar als „Kann-Regel“ formuliert woraus sich ein gewisser Handlungsspielraum ergibt. Doch besonders im alpinen oder Steilgelände (Erosion) - vorzugsweise auf Singletrails - wird darauf verwiesen, dass solche Wege grundsätzlich als ungeeignet einzustufen sind. Deshalb könnte bei einer Befahrung solcher Wege die Behörde womöglich eine (kostenpflichtige) Verwarnung aussprechen - selbst wenn dort kein Verbotsschild aufgestellt wurde. Ob die Einschätzung der Behörde tatsächlich zutrifft, und der Radfahrer/Biker dies hätte beachten müssen steht freilich auf einem anderen Blatt. Im Streitfall bleibt dann nur eine gerichtliche Klärung, deren Erfolgsaussicht in den Sternen steht.
Sicherlich werden im Laufe der nächsten Wochen/Monate detailliertere Informationen durchsickern, wie mit der neuen Verwaltungsvorschrift konkret umzugehen ist. Diesbezüglich sind in erster Linie die entsprechenden Interessensverbände gefordert, um Licht in den undurchsichtigen "Paragraphendschungel" zu bringen.
Das BIKE-Magazin veröffentlichte zum Thema Wann dürfen MTB-Trails gesperrt werden? am 19.06.2021 ein Interview mit Rechtsanwalt Markus Rebl - Rechtsberater der Deutschen Initiative Mountainbike e.V. (DIMB).
Heiko Mittelstädt von der Deutschen Initiative Mountainbike DIMB gab dem Schweizer Mountainbike-Magazin RIDE am 29. Mai 2021 ein Interview: Läuft in Deutschland die Singletrail-Diskussion aus dem Ruder?