Ländergesetze regeln Betretungsrecht

Gem. § 14 Bundeswaldgesetz ist "das Rad fahren im Wald auf Straßen und Wegen erlaubt. Die Länder regeln Einzelheiten, wovon rege Gebrauch gemacht wird. Abgesehen von unsinnigen Wegesbreitenregelungen wie z.B. in Baden-Württemberg herrscht jedoch unter schwammigen Begriffen wie feste Wege, geeignete Wege, Waldwege, Wirtschaftswege, Wanderwege, Fußwege und -pfade etc.) allgemeines Rätselraten was damit konkret gemeint ist.

In Bayern sind Grundrechte folgendermaßen geregelt: Art. 141 Abs. 3 Satz 1 der Bayerischen Verfassung gewährleistet das Grundrecht auf Genuss der Naturschönheiten und Erholung in der freien Natur. Geschützt ist auch das Radfahren in freier Natur, soweit es der Erholung und nicht kommerziellen oder rein sportlichen Zwecken dient und soweit die Radfahrer – der Verpflichtung des Art. 141 Abs. 3 Satz 2 BV entsprechend – mit Natur und Landschaft pfleglich umgehen (BayVGH, Urteil vom 03.07-2015, Az. 11 B 14.2809, Rdnr. 30). Radfahrverbote können darüber hinaus auch die durch Art 2. Abs. 1 GG, Art. 101 BV gewährleistete und umfassend geschützte allgemeine Handlungsfreiheit verletzten. (BayVGH, aao, Rdnr. 31).

Hinsichtlich des dehnbaren Begriffs "geeigneter Weg" bestehen in der Praxis naturgemäß unterschiedliche Auffassungen. Im Bayerischen Landesrecht wird die Begriffsformel so erklärt: Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG stellt lediglich klar, dass das Betretungsrecht auch auf Privatwegen in der freien Natur ausgeübt werden kann und enthält in der Formulierung ”geeigneten Wegen” für die genannten Erholungsformen keine weitere Einschränkungen. 

Bayern setzt in besonderem Maße auf die Eigenverantwortung aller Waldbesucher, auf ein Miteinander und auf gegenseitige Rücksichtnahme. Mountainbiker können und sollten sich in der Praxis dabei an den DIMB TrailRules orientieren.